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§ 117 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Rohrleitungen

§ 117.

(1) Absperrorgane von Dampfrohrleitungen sind zur Vermeidung von gefährlichen Wasserschlägen sehr langsam zu öffnen.

(2) Der Austritt von Verbrennungsgasen aus Auspuffrohrleitungen in Motorenräume oder andere Räume des Schiffes muß ausgeschlossen sein. Auspuffrohrleitungen müssen so verlegt und ausgeführt sein, daß Brandgefahren vermieden werden.

(3) Leitungen, die entlang der Bordwand oder im Bereich bzw. unterhalb der Tiefladelinie verlegt sind, müssen in der Nähe der Außenhaut mit Absperrvorrichtungen versehen sein. Ausmündungen von Lenzleitungen müssen in der Nähe der Bordwand mit absperrbaren Rückschlagventilen ausgerüstet sein.

(4) Falls Rettungsboote durch Ausgußleitungen beim Fieren vollaufen können, muß eine Notabschaltung im Bootsbereich vorhanden sein.

(5) Rohrleitungen für heiße Flüssigkeiten, Gase oder Dampf sind im Arbeits- und Verkehrsbereich mit einem Schutz gegen Berühren zu versehen, sofern sie nicht isoliert sind.

Schlagworte

Arbeitsbereich

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149029

alte Dokumentnummer

N9198151073J

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