Achter Abschnitt.
Verjährung.
§ 117.
Mit dem Ablaufe eines Jahres verjähren:
- 1. die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;
- 2. die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;
- 3. die Lotsengelder;
- 4. die Bergungs- und Hilfskosten einschließlich des Berge- und Hilfslohnes;
- 5. die Beiträge zur großen Haverei;
- 6. die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 15, 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;
- 7. die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (§ 3, § 4, Nr. 3, §§ 7, 92).
Schlagworte
Schiffsabgabe, Brückengeld, Schleusengeld, Kanalgeld, Bergungskosten, Bergelohn, Schifffahrtsabgabe, Havarie
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144189
alte Dokumentnummer
N9189832749L
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