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§ 117 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2012

5. Abschnitt:

Mehrwertdienste Allgemeines

§ 117

(1) Die Erbringung von Mehrwertdiensten in Österreich ist ausschließlich unter Verwendung nationaler Rufnummern in den Bereichen 810, 820, 821, 900, 901, 930, 931, 939 und im Zugangskennzahlbereich 118 sowie im Bereich für Universal International Shared Cost Numbers gemäß § 7a unter Maßgabe der bereichsspezifischen Bestimmungen zulässig.

(2) Unabhängig von der Klassifikation eines Dienstes als Mehrwertdienst im Sinne von § 3 Z 16 kommen die Bestimmungen dieses Abschnittes jedenfalls für alle in den Bereichen gemäß Abs. 1 erbrachten Dienste entsprechend dem jeweiligen Rufnummernbereich zur Anwendung.

(3) Bei der Erbringung von Mehrwertdiensten hat der Dienstleister darauf zu achten, dass der Dienst, unter Berücksichtigung des Inhaltes desselben, zeitnahe erbracht wird und dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft in transparenter Weise entsprochen wird.

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