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§ 117 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Sanktionen bei Nichteinhaltung

§ 117.

(1) Wird nicht mindestens ein Fördergegenstand, der im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Art. 46 lit. b, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 steht, bis zum Ende der Laufzeit des operationellen Programms umgesetzt, erfolgt die gänzliche Rückforderung der Förderung für das gesamte operationelle Programm.

(2) Werden nur zwei Fördergegenstände im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Art. 46 lit. e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 bis zum Ende der Laufzeit des operationellen Programms umgesetzt, ist die Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm um 50% zu kürzen.

(3) Wird der Mindestausgabenanteil gemäß § 116 Abs. 2 am Ende der Laufzeit des operationellen Programms nicht erfüllt, ist die Förderung bis zur Erreichung des Mindestausgabenanteils zu kürzen und folgende Sanktion zusätzlich zu verhängen:

  1. 1. Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 15% und bis zu 12% Verwarnung,
  2. 2. Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 12% und bis zu 7% 50% Kürzung der Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm,
  3. 3. Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 7% und bis zu 5% 100% Kürzung der Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm,
  4. 4. Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 5% und bis zu 1% 100% Kürzung der Förderung für die letzten zwei Jahresarbeitsprogramme und
  5. 5. Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 1% gänzliche Rückforderung der Förderung für gesamte operationelle Programm.

(4) Wird der Mindestausgabenanteil gemäß § 116 Abs. 3 am Ende der Laufzeit des operationellen Programms nicht erfüllt, ist die Förderung bis zur Erreichung des Mindestausgabenanteils zu kürzen und folgende Sanktion zusätzlich zu verhängen:

  1. 1. Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 2% und bis zu 1% Verwarnung,
  2. 2. Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 1% und bis zu 0,5% 50% Kürzung der Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm,
  3. 3. Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 0,5% und bis zu 0,1% 100 % Kürzung der Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm,
  4. 4. Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 0,1% und bis zu 0,05% 100 % Kürzung der Förderung für die letzten zwei Jahresarbeitsprogramme und
  5. 5. Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 0,05% gänzliche Rückforderung der Förderung für gesamte operationelle Programm.

(5) Bei Verstoß gegen § 116 Abs. 4 ist die Förderung der Ausgaben der Fördermaßnahme 47-23 bis zur Erreichung der Maximalausgaben zu kürzen.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247974

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