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§ 117 BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen

§ 117.

Läßt sich eine Bemessungsgrundlage gemäß § 113 Abs. 1 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte.

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