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§ 116 Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1940

§ 116.

Die wegen der Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs- und Hilfskosten auf den Ladungsgütern haftenden Pfandrechte gehen den im § 443 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Pfandrechten vor. Unter den ersteren Pfandrechten hat das später entstandene vor dem früher entstandenen den Vorzug; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt; Forderungen, welche aus Anlaß desselben Notfalles entstanden sind, gelten als gleichzeitig entstanden.

In den Fällen der großen Haverei und des Verlustes oder der Beschädigung durch rechtswidrige Handlungen finden die Vorschriften des § 115 entsprechende Anwendung.

Schlagworte

Bergungskosten, Havarie

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10011191

Dokumentnummer

NOR12144188

alte Dokumentnummer

N9189832748L

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