Überwachung
§ 1.16.
Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben den Organen der Behörde, welche die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung überwachen, die erforderliche Unterstützung zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057057
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