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§ 115 NRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1993

VII. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen über die Wiederholung des Wahlverfahrens Anwendungsbereich

§ 115.

(1) Für die Durchführung der auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholung des Wahlverfahrens einer Nationalratswahl sind die Bestimmungen des I. bis VI. und VIII. Hauptstückes insoweit sinngemäß anzuwenden, als im nachfolgenden nichts anderes bestimmt wird.

(2) Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist (§ 70 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953).

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