Entziehung der Fahrschulbewilligung und Verbot des Fahrschulbetriebes
§ 115.
(1) Die Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) ist zu entziehen, wenn der Fahrschulbetrieb mehr als ein Jahr nach der Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht begonnen oder mehr als sechs Monate ununterbrochen geruht hat.
(2) Die Fahrschulbewilligung ist ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Klassen zu entziehen, wenn
- a) ihr Besitzer die im § 109 angeführten persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht mehr erfüllt; die Entziehung seiner Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist jedoch nicht allein als Grund für die Entziehung der Fahrschulbewilligung ausreichend,
- b) die im § 110 Abs. 1 angeführten sachlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind,
- c) die Fahrschule seit mehr als sechs Wochen ohne verantwortliche Leitung (§ 113 Abs. 1 bis 2) ist oder
- d) die Verpflichtungen gemäß § 114 Abs. 6a nicht eingehalten werden.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Fahrschulbesitzer in den im Abs. 2 angeführten Fällen auch nur untersagen, den Fahrschulbetrieb während einer bestimmten Zeit selbst zu führen, wenn zu erwarten ist, daß die fehlenden Voraussetzungen innerhalb einer absehbaren Zeit wieder gegeben sein werden.
(4) Werden die Aufgaben nicht ordnungsgemäß besorgt oder wird gegen die Ausbildungsvorschriften verstoßen, kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Ausschluss bestimmter Personen von dieser Tätigkeit anordnen oder, wenn in einer Fahrschule eine schriftliche Anordnung zur Behebung von Mängeln erfolglos bleibt oder neuerlich schwere Mängel festgestellt werden, die weitere Durchführung dieser Tätigkeiten in dieser Fahrschule untersagen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Gesetzesnummer
10011384
Dokumentnummer
NOR40251923
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