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§ 115 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

UNTERABSCHNITT B

Lehrpersonen

Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6

Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6

§ 115.

(1) Die Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6 erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3 mit der Lehrbefähigung für den Fremdsprachenunterricht an Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Hauptschulen um 66,0 €.

(2) Übungskindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage im Ausmaß der Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6.

Schlagworte

Volksschule

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257810

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