vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 115 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Anzahl der Grubenlampen.

§ 115

Die Zahl der auf einem Betrieb vorhandenen Lampen muß ohne die erforderlichen Ersatzlampen die Zahl der gesamten auszurüstenden Grubenbelegschaft um wenigstens 5 vom Hundert übersteigen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)