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§ 114 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Kosten

§ 114

Für die durch die Überwachung einer ausländischen Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel entstandenen Kosten kann ein Kostenersatz vom Anordnungsstaat nicht begehrt werden.

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