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§ 113 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Betreten der Fahrzeuge

§ 113

Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen gestellt sind, haben Organen der zuständigen Behörden, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen betreten müssen, dies zu ermöglichen und ihnen erforderlichenfalls dabei behilflich zu sein.

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