§ 112a BAO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

§ 112a.

(1) Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen.

(2) Gegen Personen, die ein Anbringen entgegen der ausdrücklichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung zwar auf einem gemäß § 85 zugelassenen Weg aber nicht elektronisch übermitteln, kann die Abgabenbehörde im Wiederholungsfall eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen. Bevor eine Mutwillensstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Mutwillensstrafe im Wiederholungsfall schriftlich zur Einhaltung seiner Verpflichtung aufgefordert worden sein.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40274639

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