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§ 112 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

3. Teil

Hafenordnung Verhalten in Häfen

§ 112

Personen haben sich in Häfen so zu verhalten, dass

  1. 1. die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen nicht beeinträchtigt werden,
  2. 2. die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird,
  3. 3. Schifffahrtsanlagen und deren Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt oder in ihrem Gebrauch beeinträchtigt werden und
  4. 4. das Gewässer nicht verunreinigt wird.

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