§ 1110
Wenn bey dem Bestandvertrage kein Inventarium errichtet worden ist; so tritt die nähmliche Vermuthung, wie bey der Fruchtnießung (§. 518) ein.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 1110
Wenn bey dem Bestandvertrage kein Inventarium errichtet worden ist; so tritt die nähmliche Vermuthung, wie bey der Fruchtnießung (§. 518) ein.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)