Verzicht auf die Ausübung der Berechtigungen für Luftverkehrsunternehmen
§ 110a.
Ist vom Inhaber einer Betriebsgenehmigung oder einer Beförderungsbewilligung beabsichtigt, auf die gemäß § 102 Abs. 2 oder gemäß § 106 erteilte Berechtigung zur Beförderung von Personen und Sachen zu verzichten, gilt die Betriebsgenehmigung oder Beförderungsbewilligung mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als widerrufen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR40236221
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