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§ 110a LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

Verzicht auf die Ausübung der Berechtigungen für Luftverkehrsunternehmen

§ 110a.

Ist vom Inhaber einer Betriebsgenehmigung oder einer Beförderungsbewilligung beabsichtigt, auf die gemäß § 102 Abs. 2 oder gemäß § 106 erteilte Berechtigung zur Beförderung von Personen und Sachen zu verzichten, gilt die Betriebsgenehmigung oder Beförderungsbewilligung mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236221

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