§ 110.
Für die Rangordnung einer Simultanhypothek ist bei jedem einzelnen Hypothekarobjekt der Zeitpunkt entscheidend, in dem das Ansuchen um die Bewilligung der Eintragung bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist, in dessen Büchern die Eintragung stattgefunden hat.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025625
alte Dokumentnummer
N2195511375S
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