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§ 1104 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2022

Bade-, Tauch- und Brückenspringverbot

§ 11.04.

(1) Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten, wenn dadurch die Schiffahrt behindert wird.

(2) Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.

(3) Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daranzuhängen.

(4) Das Herunterspringen von Brücken in das Fahrwasser ist bei Annäherung von Fahrzeugen verboten.

(5) Beim Schwimmen ohne Begleitfahrzeug außerhalb der Uferzone (§ 6.11. Abs. 1) muss ein gut sichtbarer Schwimmkörper mitgeführt werden.

Schlagworte

Badeverbot, Bade-, TauchverbotBade-

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40241891

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