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§ 10b RKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2021

Sicherstellung der nachhaltigen Funktionsfähigkeit des Österreichischen Roten Kreuzes

§ 10b.

(1)  Der Bund leistet dem Österreichischen Roten Kreuz jährlich eine Zuwendung in Höhe von zwei Millionen Euro; diese hat der Sicherung seiner nachhaltigen Funktionsfähigkeit als anerkannte nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes gemäß § 1 sowie der Umsetzung der sich durch die Genfer Abkommen und die Zusatzprotokolle sowie die einschlägigen Beschlüsse der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenzen (§ 2 Abs. 1) ergebenden Aufgaben zu dienen.

(2)  Die in Abs. 1 genannte Zuwendung ist in vier jährlichen Teilbeträgen jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und November vom Bundesminister für Inneres an das Österreichische Rote Kreuz anzuweisen.

(3) Bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres ist dem Bundesminister für Inneres vom Österreichischen Roten Kreuz der zahlenmäßige Nachweis über die konkrete Verwendung der Zuwendung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln und ein Bericht über die mithilfe der Zuwendung gesetzten Maßnahmen vorzulegen. Das Österreichische Rote Kreuz entscheidet über die jeweilige konkrete Verwendung der Zuwendung im Rahmen der Zwecke gemäß Abs. 1. Der zahlenmäßige Nachweis der konkreten Mittelverwendung hat durch eine von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterzeichnete, systematische Belegaufstellung in Höhe der gewährten Zuwendung zu erfolgen und die Bestätigung dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu enthalten, dass die angeführten Belege tatsächlich bezahlt und die Zuwendungsmittel gemäß Abs. 1 verwendet wurden.

(4) Erfolgt der Nachweis nicht fristgerecht oder nicht vollständig, so kann dem Österreichischen Roten Kreuz die Nachreichung der ausständigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass bei Unterbleiben der Nachreichung die im entsprechenden Berichtszeitraum erfolgte Zuwendung, soweit für deren Verwendung kein oder kein vollständiger Nachweis erbracht wurde, zurückzuzahlen ist und die Auszahlung der folgenden Teilbeträge bis zum vollständigen Nachweis unterbleibt.

(5) Die in Abs. 1 genannte Zuwendung ist nach drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einer Evaluierung zu unterziehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20005667

Dokumentnummer

NOR40231542

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