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§ 10b NAG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2011

4b. Abschnitt

Zu §§ 51 bis 55 und 57 NAG

Form der Urkunden und Nachweise für Dokumentationen

§ 10b.

(1) Die nach den §§ 51 bis 55 und 57 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(2) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20004470

Dokumentnummer

NOR40129620

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