4b. Abschnitt
Form der Urkunden und Nachweise für Dokumentationen
§ 10b.
(1) Die nach den §§ 51 bis 55 und 57 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(2) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Gesetzesnummer
20004470
Dokumentnummer
NOR40129620
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