vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10a NAG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

4a. Abschnitt

Zu § 50a Abs. 5 NAG

Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 50a Abs. 5 NAG

Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 50a Abs. 5 NAG

§ 10a.

(1) Bestätigungen über die Antragstellung gemäß § 50a NAG sind nach dem Muster der Anlage I auszustellen.

(2) Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2022

Gesetzesnummer

20004470

Dokumentnummer

NOR40246951

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)