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§ 10 ZNV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.2020

Einsatzpläne der Zivilflugplatzhalter

§ 10.

(1) Zur Sicherstellung eines raschen und wirksamen Einsatzes während der Betriebszeiten des Zivilflugplatzes bei Flugnotfällen innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches sowie Notfällen sind von den Zivilflugplatzhaltern Einsatzpläne zu erstellen.

(2) Die Einsatzpläne haben zu enthalten:

  1. 1. die für die Auslösung von Rettungs- und Feuerlöschmaßnahmen vorgesehenen Alarmzeichen;
  2. 2. den Namen des Zivilflugplatzhalters und des Einsatzleiters sowie deren Stellvertreter;
  3. 3. die Fernsprechnummer der in Z 2 genannten Personen;
  4. 4. die Fernsprech- und Telefaxnummern sowie Anschriften und Angaben zur Alarmierung der nächsten Polizeidienststelle, der nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. die Katastrophenhilfe zuständigen Behörden, der nächstgelegenen Feuerwehr- und Rettungsstellen, Krankenanstalten und niedergelassenen Ärzte;
  5. 5. die Anschrift, die Fernsprech- und Telefaxnummern, die E-Mail-Adressen, die Adressen des festen Flugfernmeldenetzes (AFTN) sowie die Funkfrequenz der Such- und Rettungszentrale;
  6. 6. die Abgrenzung der Aufgaben der nach dem Einsatzplan Mitwirkenden;
  7. 7. soweit es unter Bedachtnahme auf den Betriebsumfang des Zivilflugplatzes und die örtlichen Verhältnisse erforderlich erscheint, eine in Planquadrate unterteilte Karte des Flugplatzrettungsbereiches, in welcher die vorhandenen Wasserentnahmestellen sowie alle Zufahrtswege und etwaige schwierige Geländeformen (z. B. Erhebungen, Vertiefungen, Gewässer, Sumpfgebiete etc.) besonders gekennzeichnet sein müssen;
  8. 8. Anzahl, Art und Weise und Umfang der Einsatzübungen gemäß § 11.

(3) Der Zivilflugplatzhalter hat den Einsatzplan der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn auf Grund des Einsatzplanes unter Bedachtnahme auf den Betriebsumfang des betreffenden Zivilflugplatzes und die örtlichen Verhältnisse ein rascher und wirksamer Einsatz gewährleistet erscheint. Vor der Genehmigung des Einsatzplanes sind die Austro Control GmbH, die örtlichen Sicherheitsbehörden, die örtlich zuständige Landesregierung und der Landeskatastrophendienst zu hören. Die Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Änderungen des Einsatzplanes sind nur dann zur Genehmigung vorzulegen, wenn dadurch der Ablauf des Einsatzes berührt wird.

(4) Der Einsatzplan ist vom Zivilflugplatzhalter immer am letzten Stand zu halten und an einer allgemein zugänglichen, auffallenden Stelle am Zivilflugplatz aufzulegen. Der genehmigte Einsatzplan und jede Änderung des Einsatzplanes sind der Austro Control GmbH sowie allen für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen im Flugplatzrettungsbereich in Betracht kommenden Stellen und den nach den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. über die Katastrophenhilfe zuständigen Behörden unverzüglich zu übermitteln und von diesen zu beachten. Nicht genehmigungspflichtige Änderungen des Einsatzplanes sind außerdem der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde vom Zivilflugplatzhalter unverzüglich bekannt zu geben.

Schlagworte

Rettungsmaßnahme, Fernsprechnummer, Feuerwehrstelle

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020

Gesetzesnummer

20005536

Dokumentnummer

NOR40228218

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