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§ 10 ZASS-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Anrechnung – Theoretische Ausbildung

§ 10

(1) Prüfungen und praktische Übungen, die in Österreich im Rahmen

  1. 1. einer Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf,
  2. 2. einer allgemein- oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule,
  3. 3. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
  4. 4. einer Ausbildung in einem Lehrberuf
  5. 5. einer Ausbildung in der zahnärtlichen Assistenz oder zahnärztlichen Ordinationshilfe gemäß § 87 ZÄG,

    erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und praktischen Übungen einer Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz durch die Lehrgangsleitung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Prüfungen und praktische Übungen, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und praktischen Übungen einer Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz durch die Lehrgangsleitung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(3) Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen Unterricht und an den praktischen Übungen in den jeweiligen Fächern.

(4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die kommissionelle Abschlussprüfung ist nicht zulässig.

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