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§ 10 WettbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

§ 10.

(1) Soweit es zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig ist und dem keine unionsrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen, ist die Bundeswettbewerbsbehörde berechtigt, unter Bedachtnahme auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt, der Wettbewerbskommission, der Europäischen Kommission, Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Regulatoren einschließlich deren Geschäftsapparaten sämtliche Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie ist weiters berechtigt, den Bundeskartellanwalt, die Wettbewerbskommission, die Europäische Kommission, die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Regulatoren einschließlich deren Geschäftsapparate um Auskünfte sowie Stellungnahmen zu ersuchen. Sie ist zu diesem Zweck befugt, den genannten Stellen nach den Vorschriften des ersten Satzes sämtliche Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese dafür benötigen.

(1a) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte sind berechtigt, der Bundeswettbewerbsbehörde sämtliche nach der Strafprozessordnung, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, die für die Verfolgung von Verstößen gegen das KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, und gegen Art. 101 und 102 AEUV notwendig sind.

(2) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können Kartellgericht und Kartellobergericht die Bundeswettbewerbsbehörde um die Erteilung von Auskünften sowie die Abgabe von begründeten Stellungnahmen ersuchen. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann die Bundeswettbewerbsbehörde um die Abgabe von Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen der Wettbewerbspolitik ersuchen. Darüber hinaus kann die Bundeswettbewerbsbehörde auch im Rahmen von Begutachtungsverfahren und der Vollziehung des Wettbewerbsrechts Stellungnahmen zu ihr Aufgabengebiet betreffende wettbewerbsrechtliche und wettbewerbsökonomische Fragen abgeben.

(3) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundeswettbewerbsbehörde den Bundeskartellanwalt um Auskünfte ersuchen und in die Akten des Bundeskartellanwaltes Einsicht nehmen.

(4) Ist der Luftverkehrssektor betroffen, so ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, ist der Medienbereich betroffen, so ist der KommAustria (BGBl. I Nr. 32/2001) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Beabsichtigt die Bundeswettbewerbsbehörde, insbesondere wegen Modifikationen des ursprünglichen Zusammenschlussvorhabens, die dessen nunmehrige Vereinbarkeit mit dem KartG sicherstellen,

  1. a) die Erklärung abzugeben, dass sie einen Antrag nach § 11 KartG 2005 nicht stellen wird, oder
  2. b) einen nach § 11 KartG 2005 gestellten Antrag zurückzuziehen,
  1. so hat die Bundeswettbewerbsbehörde dem Bundeskartellanwalt – und, hat sie eine Empfehlung im Sinne des § 17 abgegeben, der Wettbewerbskommission – Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Die Bundeswettbewerbsbehörde trägt dafür Sorge, dass dem Bundeskartellanwalt und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Investitionskontrollgesetz – InvKG, BGBl. I Nr. 87/2020, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Zusammenschlussanmeldung (§ 9 KartG 2005) unverzüglich nach dem Einlangen mit ihren Beilagen weitergeleitet wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40236075

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