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§ 10 VO-Sicherungsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Maßnahmen, die der amtlichen Aufsicht und der Betriebssicherheit der Anlage dienen

§ 10.

An Sammelgefäßen sind Vorrichtungen zur Probenentnahme oder Probenmeßhähne anzubringen. Derartige Vorrichtungen, können auch an anderen Stellen der Herstellungsanlage angebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10004942

Dokumentnummer

NOR12054327

alte Dokumentnummer

N3199545169J

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