Rückerwerb im Wege eines Übernahmeangebots
§ 10.
Wird der Rückerwerb eigener Aktien im Wege eines Übernahmeangebots nach den Bestimmungen des Übernahmegesetzes durchgeführt, so ersetzen die Veröffentlichungsvorschriften des Übernahmegesetzes die Veröffentlichungsbestimmungen nach den §§ 4 bis 8 dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018
Gesetzesnummer
20010135
Dokumentnummer
NOR40200216
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