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§ 10 Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.1969

§ 10

§ 10. Abgabenfreiheit

Die durch die Ausführungsbestimmungen zum Abschnitt II unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Stempelgebühren sowie Bundesverwaltungsabgaben befreit.

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