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§ 10 Vergolden und Staffieren-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Prüfarbeit

§ 10.

(1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Im praktischen Teil hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nach Angabe der Prüfungskommission auf der Basis von betrieblichen Arbeitsaufträgen nachfolgende Kompetenzen nachzuweisen.

Sie hat im Bereich

  1. 1. Rekonstruieren, Reparieren, Gestalten undAdaptieren
  1. a) Untergründe für Vergoldungen, Metallisierungen und Staffierarbeiten vorzubereiten, aufzubauen, zu bearbeiten, zu rekonstruieren oder zu reparieren (zB Kreidegrund),
  2. b) Oberflächen zu vergolden und zu metallisieren, insbesondere in der Form einer Polimentvergoldung in Glanz- und Matttechnik und einer Ölvergoldung mit Blattmetall,
  3. c) Oberflächen zu gestalten, zu veredeln (zB Gravieren, Punzieren, Patinieren, Mattieren) und endzufertigen oder vor äußeren Einflüssen zu schützen,
  4. d) Imitations- oder Illusionstechniken auszuführen und Plastiken oder Skulpturen polychrom zu fassen.
  1. 2. Konservierung undRestaurierung
  1. a) Schadenskartierungen durchzuführen und gegebenenfalls mit Fotografien zu ergänzen,
  2. b) Restaurierung-, Konservierungs-, Reinigungs- oder Festigungsarbeiten an Objekten oder Oberflächen durchzuführen,
  3. c) Restaurierungsberichte zu erstellen oder ausgeführte Arbeiten und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.

(3) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person kann die ihr bekannt gegebenen eigenen Materialien, Maschinen und Geräte verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission sie von der Verwendung ausschließen.

(4) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat die ihr bekannt gegebenen Werkstücke o- der Halbfertigteile zur Prüfung mitzubringen. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission sie von der Verwendung ausschließen.

(5) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Er hat ausgehend vom praktischen Prüfungsteil eine zielgruppengerechte Präsentation der durchgeführten Arbeiten und darauf bezogene Aufgabenstellungen der Prüfungskommission zu umfassen.

(6) Für die Bewertung des praktischen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechtes Handhaben der Objekte, Materialien und Arbeitsgeräte,
  2. 2. vollständige und fachgerechte Ausführung,
  3. 3. Ordnung und Sauberkeit der Durchführung,
  4. 4. rationeller Arbeitsablauf und wirtschaftliches Arbeiten,
  5. 5. fachgerechte Dokumentation.

(7) Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fach- und zielgruppengerechte Präsentation der Objekte,
  2. 2. fachliche Richtigkeit und Präsentationstechnik.

(8) Die Aufgaben im praktischen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 12 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 14 Stunden zu beenden.

(9) Der mündliche Prüfungsteil soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nicht möglich ist.

Schlagworte

Glanztechnik, Imitationstechnik, Restaurierungarbeit, Konservierungsarbeit, Reinigungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011628

Dokumentnummer

NOR40237050

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