Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 10.
(1) Als Bestandsveränderung sind außer Änderungen der Menge auch solche des Wertes zu berücksichtigen.
(2) Außerplanmäßige Abschreibungen sind gesondert auszuweisen.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
20002762
Dokumentnummer
NOR40179569
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