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§ 10 TKG-DSVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.12.2011

Einrichtung und Betrieb der Durchlaufstelle – Auftraggeber und Durchführung

§ 10

(1) Die Einrichtung und der Betrieb der Durchlaufstelle sowie die Zertifikatsverwaltung und die Datensicherheit liegen in der Verantwortung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Die Einrichtung, die Zertifikatsverwaltung und der Betrieb der Durchlaufstelle erfolgen durch die Bundesrechenzentrum GmbH. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist funktionell Dienstleister im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 jeweils für den Auftraggeber, für dessen Anwendung Daten an die Durchlaufstelle übergeben oder von der Durchlaufstelle übernommen werden.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich zur Auditierung der tatsächlichen Umsetzung der technischen Spezifikation durch die Bundesrechenzentrum GmbH eines Dienstleisters bedienen.

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