Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 10.
(1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen.
(2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Werkstückes unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und den Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes jeder zur Prüfung antretenden Person eine Aufgabe zu stellen, die im Regelfall in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Fachgerechte Ausführung,
- 2. Sauberkeit und Exaktheit der Ausführung,
- 3. Verwendung von richtigen Werkzeugen, Geräten und Maschinen.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20010244
Dokumentnummer
NOR40262833
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