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§ 10 SondereinhV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 10.

Die Sondereinheiten haben von ihrem Einschreiten die örtlich zuständige Landespolizeidirektion zu verständigen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Aufgabe sicherzustellen und um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10006061

Dokumentnummer

NOR40142183

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