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§ 10 Siebentes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.1949

§ 10

(1) Forderungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie den Betrag von 5000 S übersteigen, ohne Änderung der Fälligkeit mit der Maßgabe gestundet, daß die Zahlung in Monatsraten geleistet werden und die einzelne Monatsrate mindestens 500 S betragen muß.

(2) Die Bestimmungen des Abs.gelten nicht für die Zahlung laufender Ruhe- oder Versorgungsgenüsse, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällig werden.

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