Priorisierung des Wirkleistungs- oder Blindleistungsbeitrags bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen bei Fehlern, die eine FRT-Fähigkeit erfordern
§ 10.
Ergänzend zu Art. 21 Abs. 3 lit. e der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D für diese Priorisierung festgelegt, dass bei Fehlern, die eine FRT-Fähigkeit erfordern, der Blindleistungsbeitrag gegenüber dem Wirkleistungsbeitrag Vorrang erhält. Der relevante Netzbetreiber kann in begründeten Fällen im Netzanschlussvertrag eine Abweichung von dieser Priorisierung vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2024
Gesetzesnummer
20010590
Dokumentnummer
NOR40213340
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