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§ 10 PRIIP-Vollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2018

Meldungen an die europäischen Aufsichtsbehörden

§ 10.

(1) Die FMA hat der jeweils zuständigen Europäischen Aufsichtsbehörde jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen sowie alle gemäß den §§ 5 und 6 verhängten Geldstrafen zu übermitteln.

(2) Hat die FMA rechtskräftig verhängte Geldstrafen und rechtskräftig ergriffene Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 veröffentlicht, so unterrichtet sie gleichzeitig die jeweils zuständige Europäische Aufsichtsbehörde darüber.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Gesetzesnummer

20010181

Dokumentnummer

NOR40201136

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