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§ 10 PflanzgutV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2020

Einfuhr aus einem Drittland

§ 10.

(1) Pflanzgut gemäß § 14 Abs. 2 des Pflanzgutgesetzes 1997 darf nur eingeführt werden, wenn es von einem Einfuhrdokument begleitet ist, das folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1. „EG-Qualität“;
  2. 2. Name des Ursprungslandes;
  3. 3. Name des Absenders;
  4. 4. Name des Empfängers;
  5. 5. Seriennummer;
  6. 6. Ausstellungsdatum des Dokumentes;
  7. 7. botanischer Name;
  8. 8. Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;
  9. 9. Menge;
  10. 10. Bestätigung, daß das Pflanzgut den Anforderungen des Pflanzgutgesetzes entspricht.

(2) Ist das Pflanzgut von einem Pflanzengesundheitszeugnis (§ 9 des Pflanzenschutzgesetzes 2018) begleitet, so können die Angaben gemäß Abs. 1 auf diesem eingetragen werden. Scheinen Angaben gemäß Abs. 1 nicht auf dem Pflanzengesundheitszeugnis auf, so sind sie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses einzutragen.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Z 7, BGBl. II Nr. 91/2018)

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR40225696

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