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§ 10 Pflanzenschutzmittelv 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.2011

Informationspflichten

§ 10

(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die erforderlichen Maßnahmen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2009/128/EG durchzuführen.

(2) Liegen Informationen vor, dass von Pflanzenschutzmitteln ein nicht vertretbares Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit ausgeht, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit die beteiligten Verkehrskreise in geeigneter Weise zu informieren.

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