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§ 10 PEPP-Vollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2022

Veröffentlichung nationaler Bestimmungen

§ 10.

Ausschließlich für die Zwecke des Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 hat die FMA die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit der Ansparphase im Sinne von Art. 47 der Verordnung (EU) 2019/1238 und die spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit der Leistungsphase im Sinne von Art. 57 der Verordnung (EU) 2019/1238 regeln, einschließlich der Informationen über etwaige zusätzliche nationale Verfahren, die für die Beantragung von gegebenenfalls auf nationaler Ebene geschaffenen Vorteilen und Anreizen eingeführt wurden, auf ihrer offiziellen Internetseite zu veröffentlichen und auf dem neuesten Stand zu halten.

Schlagworte

Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

20011921

Dokumentnummer

NOR40244727

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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