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§ 10 ParlMitarbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1992

Rückforderung von zu Unrecht empfangenen Leistungen

§ 10

Vom Mitglied des Nationalrates zu Unrecht in Anspruch genommene Vergütungen sind von den Ansprüchen des Mitgliedes des Nationalrats nach dem Bezügegesetz einzubehalten.

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