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§ 10 NCD-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

§ 10.

(1) In der Überwachungszone gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1. Geflügel, Geflügelschlachtkörper und Eier sowie Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, dürfen nur nach vorheriger behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus dem Gehöft verbracht werden.
  2. 2. Innerhalb der ersten 15 Tage nach Einrichtung der Überwachungszone darf Geflügel aus dieser Zone nicht herausgebracht werden; es sei denn das Geflügel wird auf direktem Weg zu einem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Schlachtbetrieb außerhalb der Überwachungszone transportiert.
  3. 3. Bruteier dürfen aus der Überwachungszone nicht herausgebracht werden; es sei denn, sie werden in eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmende Brüterei außerhalb dieser Zone transportiert. Vor dem Verbringen sind die Eier und deren Verpackungen zu desinfizieren.
  4. 4. Die Verbringung von Stall- und Flüssigmist ist verboten.
  5. 5. Die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 1, 5 und 10 gelten auch für die Überwachungszone.

(2) Die in der Überwachungszone getroffenen Maßnahmen sind frühestens 30 Tage nach der ersten Reinigung und Desinfektion des Seuchengehöftes gemäß § 6 Abs. 1 aufzuheben.

Schlagworte

Stallmist

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

10010875

Dokumentnummer

NOR12138233

alte Dokumentnummer

N8199529964L

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