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§ 10 Museumsordnung für das MAK – Österreichisches Museum für angewandte Kunst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2009

Kuratorium

§ 10

(1) Das Kuratorium führt die wirtschaftliche Aufsicht über die Geschäftsführung in sinngemäßer Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes über den Aufsichtsrat.

(2) Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Das Kuratorium tritt mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr zusammen. Soweit erforderlich werden darüber hinaus weitere Sitzungen abgehalten. Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Kuratoriums oder im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden von der Stellvertreterin/vom Stellvertreter der Vorsitzenden/des Vorsitzenden einberufen.

(3) Die Rechte und Pflichten des Kuratoriums umfassen insbesondere:

  1. 1. das Anhörungsrecht bei Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002,
  2. 2. die Beantragung der Abberufung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002,
  3. 3. das Einvernehmen bei Bestellung und Abberufung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters der Geschäftsführung gemäß § 8 Abs. 4,
  4. 4. das Einvernehmen bei Erstellung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß § 8 Abs. 5,
  5. 5. die Genehmigung des Organigramms gemäß § 8 Abs. 6,
  6. 6. das Einvernehmen bei Erstellung des langfristigen Museumskonzepts gemäß § 8 Abs. 7,
  7. 7. das Einvernehmen bei Abschluss der Rahmenzielvereinbarung gemäß § 8 Abs. 8,
  8. 8. die Genehmigung des Vorhabensberichts gemäß § 8 Abs. 9,
  9. 9. die Kenntnisnahme des Jahresabschlusses und der Quartalsberichte gemäß § 8 Abs. 10 sowie
  10. 10. die Genehmigung jener Geschäfte und Rechtshandlungen, die nach der Geschäftsordnung für das Kuratorium gemäß § 8 Abs. 5 von der Geschäftsführung nur mit Zustimmung des Kuratoriums vorgenommen werden dürfen.

(4) Das Kuratorium erstellt die Geschäftsordnung für das Kuratorium. Die Geschäftsordnung wird nach Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß § 6 Abs. 4 Bundesmuseen-Gesetz 2002 durch diese/n erlassen. Die Geschäftsordnung für das Kuratorium enthält insbesondere die Modalitäten der Einberufung und Durchführung von Sitzungen, die Regeln über die Stellvertretung der Mitglieder, die Festlegung der Tagesordnung, die Beschlussfassung und die schriftlichen Abstimmungen im Kuratorium und die hiefür erforderlichen Mehrheiten, die Bildung von Ausschüssen und deren Aufgaben, den Katalog jener Geschäfte und Rechtshandlungen, die von der Geschäftsführung nur mit Zustimmung des Kuratoriums vorgenommen werden dürfen.

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