Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit
§ 10.
(1) Wurden im Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen errichtet
- 1. entgegen dem Verbot nach § 9 Abs. 1 Z 1 oder
- 2. ohne Bewilligung nach § 9 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3, so ist die Beseitigung dieser Baulichkeiten oder Anlagen mit Bescheid anzuordnen.
(2) Wurden im Gefährdungsbereich
- 1. Baulichkeiten oder Anlagen ohne Bewilligung nach § 9 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 verändert oder
- 2. bewilligungspflichtige Geländeveränderungen oder Veränderungen der Bodenbewachsung oder Kahlhiebe ohne Bewilligung nach § 9 Abs. 4 vorgenommen,
- so sind die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder andere geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit mit Bescheid anzuordnen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, sofern eine Bewilligung nach § 9 in jenem Zeitpunkt zu erteilen wäre, in dem die Verwaltungsbehörde von den in diesen Bestimmungen angeführten Umständen Kenntnis erlangt. Die fehlenden Bewilligungen sind von Amts wegen nachträglich zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
20002606
Dokumentnummer
NOR40155571
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