Meldeperiode
§ 10.
(1) Die Meldungen sind jährlich zu erstatten.
(2) Für jährliche Meldungen ist die Meldeperiode das Kalenderjahr, in dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung fakturiert wurde.
(3) Die Meldung über das abgelaufene Kalenderjahr ist spätestens am 15. Februar des dem Kalenderjahr unmittelbar nachfolgenden Jahres zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021
Gesetzesnummer
20011728
Dokumentnummer
NOR40239502
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