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§ 10 MeldeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Kontrolle durch den Bundesminister für Inneres

§ 10.

Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Meldebehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des ZMR im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40202355

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