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§ 10 Kuratoren-ErgaenzungsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1915

§. 10.

Hierauf ist zur Wahl der Vertrauensmänner und nach dieser zur Wahl der Ersatzmänner zu schreiten. Als Vertrauensmann, sowie als Ersatzmann kann nur ein unbescholtener, in seiner Handlungsfähigkeit nicht beschränkter Mann, welcher am Orte des Curatelgerichtes oder in dessen Nähe wohnt, gewählt werden. Die Wählbarkeit ist nicht auf den Kreis der vom gemeinsamen Curator vertretenen Besitzer beschränkt. Als gewählt ist Derjenige anzusehen, welcher die absolute Mehrheit der Stimmen in sich vereinigt.

Wird die absolute Mehrheit bei einem wiederholten Wahlgange nicht erzielt, so ist eine engere Wahl vorzunehmen.

Die Mehrheit der Stimmen wird nach dem Nominalbetrage der den Abstimmenden gehörigen Werthpapiere berechnet.

Der Gewählte hat noch vor Schluß der Tagfahrt zu erklären, daß er die Wahl für die Dauer der Curatel annehme, widrigens zu einer neuen Wahl geschritten wird.

Außerdem können Beisitzer, die mit ihrem Wahlvorschlage in der Minderheit geblieben sind und die den Besitz von wenigstens einem Viertel der den bei der Tagsatzung anwesenden Besitzern gehörigen Wertpapiere bescheinigt haben, verlangen, daß neben den Gewählten auch eine von ihnen einstimmig namhaft gemachte, nach Absatz 1 geeignete Person als Vertrauensmann und eine als dessen Ersatzmann angenommen werde.

Schlagworte

Kuratelgericht, Kurator, Wertpapier, Kuratel, Schluss

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10001685

Dokumentnummer

NOR40219774

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