§ 10.
(1) Aussteigende Fahrgäste haben gegenüber den einsteigenden Vorrang. Sind bei den Linienfahrzeugen Ein- und Ausstieg getrennt gekennzeichnet, so darf nur bei den betreffenden Türen ein- beziehungsweise ausgestiegen werden.
(2) Das Ein- und Aussteigen hat – außer im Falle einer Betriebsstörung oder im Notfall – nur bei den festgesetzten Haltestellen zu erfolgen.
Schlagworte
Einstieg
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20001147
Dokumentnummer
NOR40204116
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