vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 KenV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2022

Nachweise für die Erzeugung elektrischer Energie aus Stromspeichern

§ 10.

(1) Jeder Netzbetreiber, an dessen Netz ein Stromspeicher mit einer Speicherkapazität ab 250 kWh angeschlossen ist, hat in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank binnen eines Monats für jeden Stromspeicher jene Mengen an Elektrizität zu melden,

1. die im Vormonat für den Speichervorgang geliefert wurden sowie

2. die durch den jeweiligen Speicher wieder erzeugt bzw. in das öffentliche Netz abgegeben wurden.

(2) Der Betreiber des Stromspeichers muss sicherstellen, dass binnen 14 Tagen nach Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 gültige Nachweise in der Höhe der abgegebenen Meldung auf sein Stromspeicherbetreiberkonto transferiert wurden.

(3) Der individuelle Wirkungsgrad des Stromspeichers muss in der Stromnachweisdatenbank gemeldet werden. Im Rahmen des Speicher- und Ausspeichervorgangs sind Herkunftsnachweise entsprechend dem Wirkungsgrad der Anlage zu löschen. Liegen keine speicheranlagenspezifischen Wirkungsgrade vor, können technologiespezifische Referenzwerte verwendet werden.

(4) Die gemäß Abs. 2 auf das Stromspeicherbetreiberkonto transferierten Nachweise, abzüglich der gemäß Abs. 3 gelöschten Nachweise, sind als Nachweise für die Abgabe bzw. Erzeugung elektrischer Energie aus Stromspeichern heranzuziehen. Erfolgt keine Auswahl bestimmter auf das Stromspeicherbetreiberkonto transferierter Nachweise durch den Betreiber des Stromspeichers, werden die Nachweise mit dem ältesten Erzeugungsdatum zuerst herangezogen.

(5) Nachweise, die auf das Stromspeicherkonto transferiert wurden, können vom Betreiber jederzeit mit gültigen Nachweisen für Strom aus dem gleichen Primärenergieträger ersetzt werden.

(6) Für jene Menge an elektrischer Energie, die durch natürlichen Zufluss bei Pumpspeicherkraftwerken erzeugt wird, gilt § 83 EAG. Dies gilt sinngemäß auch für andere direkt von Erzeugungsanlagen erzeugte Strommengen, die über einen sonstigen Stromspeicher in das öffentliche Netz abgegeben werden.

Schlagworte

Speichervorgang

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20011815

Dokumentnummer

NOR40242116

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte