Etwaige sonstige Provisionen und Gebühren
§ 10.
Für die Zwecke der Berechnung von etwaigen sonstigen Provisionen und Gebühren gemäß Schema C Z 3 des ImmoInvFG gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. Fee-Sharing Agreements: Vereinbarungen, gemäß denen die Vergütung, die eine Partei direkt oder indirekt aus dem Vermögen eines Immobilienfonds bezieht, mit einer anderen Partei geteilt wird und diese damit jene Kosten vergütet erhält, die normalerweise aus dem Vermögen des Immobilienfonds bezahlt würden;
- 2. Soft Commission: jede Art von wirtschaftlichem Vorteil, den eine Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien in Verbindung mit der Zahlung von Kommissionen auf Transaktionen, die Wertpapiere des Fondsportfolios involvieren, erhält. Vom wirtschaftlichen Vorteil ausgenommen werden Clearing und Execution Services;
- 3. Total Expense Ratio (TER): Kennzahl, die das Verhältnis der Gesamtkosten des Immobilienfonds zum durchschnittlichen Gesamtvermögen des Immobilienfonds wiedergibt. Sie wird zumindest einmal jährlich ex post berechnet, auf Basis der Daten aus dem geprüften Rechenschaftsbericht des Immobilienfonds.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Gesetzesnummer
20005970
Dokumentnummer
NOR40101514
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