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§ 10 GStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Verantwortung und Aufgaben des Kuratoriums

§ 10.

(1) Dem Kuratorium obliegt die wirtschaftliche Aufsicht über die Geschäftsführung. Dabei haben die Mitglieder des Kuratoriums die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Das Kuratorium kann vom Geschäftsführer jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Bundesanstalt verlangen, der binnen angemessener Frist bereit zu stellen ist; gleiches gilt für den Vorsitzenden alleine.

(3) Das Kuratorium kann die Bücher und Schriften der Bundesanstalt sowie Vermögensgegenstände, namentlich die Anstaltskasse, einsehen und prüfen. Es kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(4) Das Kuratorium hat den Bundesminister für Inneres zu informieren, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme besteht, dass ein Beschluss oder eine Entscheidung des Geschäftsführers oder der Beiräte der Bundesanstalt im Widerspruch zu geltenden Bundesgesetzen oder Verordnungen einer Bundesbehörde oder zu den Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht.

(5) Im Rahmen der Aufsicht kommen dem Kuratorium folgende Aufgaben zu:

  1. 1. das Anhörungsrecht bei Bestellung des Geschäftsführers gemäß § 12 Abs. 1;
  2. 2. die Beantragung der Abberufung des Geschäftsführers gemäß § 12 Abs. 2;
  3. 3. die Genehmigung des langfristigen Gedenkstättenkonzepts gemäß § 14 Abs. 1;
  4. 4. die Genehmigung des Vorhabensberichts gemäß § 14 Abs. 2;
  5. 5. die Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses;
  6. 6. die Genehmigung des Lageberichtes der Bundesanstalt und Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 14 Abs. 3 und die Berichterstattung darüber an den Bundesminister für Inneres;
  7. 7. die Genehmigung der Kollektivverträge der Bundesanstalt;
  8. 8. die Information des Bundesministers für Inneres über die Geschäftsordnung gemäß § 8 Abs. 6;
  9. 9. die Entlastung der Geschäftsführung;
  10. 10. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates;
  11. 11. Beschlüsse über Ersuchen gemäß § 15 Abs. 2 Z 2;
  12. 12. die Bestellung und Abberufung weiterer Mitglieder des Internationalen Beirats Mauthausen; sowie
  13. 13. die Genehmigung der Geschäftsordnung der Beiräte.

(6) Der Vorsitzende ist dem Bundesminister für Inneres über die Beschlüsse des Kuratoriums zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20009605

Dokumentnummer

NOR40257301

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